Covid 19

 

Wir haben zur Zeit folgende Regeln zu beachten:

  • Die Anzahl Personen im Geschäft ist beschränkt. Bitte vereinbaren Sie einen Termin.
  • Wenn Sie erkältet sind oder andere Krankheitssymptome haben, kommen Sie nicht zu uns. Kontaktieren Sie uns telefonisch, wir finden eine Lösung!
  • Wir achten auf gründliche Hygiene und desinfizieren nach jedem Kunden die Einrichtung und die Geräte.
  • Wir desinfizieren jede anprobierte Brille bevor wir sie wieder in’s Regal hängen
  • Sehtests und Kontaktlinsenkontrollen sind nur nach vorheriger Kontaktaufnahme möglich. 
  • Wir unterstützen die LUCA-App. Sobald das Gesundheitsamt auch damit klarkommt, müssen Sie keine Zettel mehr ausfüllen.

Kommentar des Zentralverbandes der Augenoptiker:

COVID-19 – Betriebsschließungen
Stand: 23. März 2020
Am 16. März 2020 hat die Bundesregierung die Schließung des Einzelhandels verkündet und
wie folgt weiter ausgeführt:
„Ausdrücklich NICHT geschlossen wird der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen,
Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf,
Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Vielmehr sollten für diese Bereiche die Sonntagsverkaufsverbote bis auf weiteres grundsätzlich ausgesetzt werden. Eine
Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung
des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker können
ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesensbleiben unter
Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.“
Aus der Pressemitteilung kann nicht die Schließung der Augenoptikbetriebe entnommen werden.
Dies ergibt sich aus Folgendem: Entweder gehören die Augenoptikbetriebe zum „Handwerk“
oder zu den „Gesundheitseinrichtungen“. Beide Kategorien von Einrichtungen sollen von der
Schließung nicht betroffen sein. Auch die Frisöre sind von der Schließung des sonstigen Einzelhandels ausgenommen. Auch aus diesem Umstand liegt das Verständnis nah, dass Augenoptiker offenbleiben sollen.

Manche Betriebe werden von der Polizei mit der Forderung aufgesucht, den Betrieb sofort zu
schließen. Die Rechtslage gibt dies indes nicht her. Offensichtlich unterliegen einzelne Behörden bzw. Amtsträger den Irrtum, dass Augenoptikbetriebe dem regulären Einzelhandel zuzuordnen sind. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Augenoptik ist ein Gesundheitshandwerk. Und
das Handwerk wurde in der „Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer angesichts der Corona-Epidemie in
Deutschland“ von den Schließungen ausdrücklich ausgenommen. Zudem sind die Augenoptikbetriebe für die Sehversorgung zuständig. Gerade für Personen in systemrelevanten Berufen ist es wichtig, bei Verlust oder Beschädigung der Sehhilfe versorgt zu werden, um weiterhin arbeitsfähig zu sein. Gegenüber staatlichen Stellen sollte so argumentiert werden. Gleiches gilt für Betriebsinhaber, die konkret mit einer Schließung konfrontiert werden.

Wenn dies nicht hilft, muss natürlich einer polizeilichen Anordnung gefolgt werden, auch
wenn diese rechtswidrig ist. Dies ergibt sich daraus, dass auch rechtswidrige Verwaltungsakte
wirksam und zunächst zu beachten sind.

Am 22. März 2020 hat die Bundeskanzlerin zusammen mit den Regierungschefinnen und Regierungschef der Länder in einem Beschluss die Regelungen verschärft. So müssen nun „Gastronomiebetriebe“ ebenso geschlossen werden wie „Dienstleistungsbetriebe im Bereich der
Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe“. Anderweitige Schließungen im Bereich „Dienstleistungen und Handwerk“ werden
nicht vorgenommen, sodass Augenoptikbetriebe weiterhin geöffnet sein können, dies aber
selbstverständlich nicht müssen.
Für die Augenoptik ist VIII. des Beschlusses von Bedeutung: „In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und
wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.“
Wie diese wirksamen Schutzmaßnahmen im Einzelnen umzusetzen sind, ist von Betrieb zu
Betrieb unterschiedlich. In Betracht kommen Versorgungen nur noch nach telefonischer Terminvergabe und grundsätzlich ohne Begleitpersonen, es sei denn eine solche ist aufgrund des
Alters, einer Behinderung oder eines Gebrechens der zu versorgenden Person notwendig.
Gegebenenfalls ist es angezeigt, dass immer nur eine Person gleichzeitig versorgt wird.
Schließlich ist daran zu denken, den Zugang zum Betrieb mit dem Ziel zu kontrollieren bzw.
durch Hinweise zu regeln, dass innerhalb des Betriebes mit Ausnahme der konkreten Versorgung der nötige Abstand von mindestens 1,5 Meter zwischen den anwesenden Personen eingehalten werden kann.

Der Beschluss vom 22. März 2020 bedarf der Umsetzung durch die Bundesländer. Bitte achten Sie daher auf die in den einzelnen Bundesländern erlassenen Vorschriften. Für die Auslegung dieser Vorschriften wenden Sie sich bitte an die örtlich zuständige Innung bzw. Innungsverband.
Betriebsinhaber müssen wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Kunden umsetzen.